Herausgeber und Eigentümer
AW Versicherungsmakler GmbH
Nestelbach 23
8452 Großklein, Austria
T +43 3456 27469, F -89
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Design und Realisierung
Somnium Establishment
FL-9494 Schaan
www.somnium.cc
Text und Konzept
althaus7 – Büro für kommunikative Angelegenheiten
A-6911 Lochau
www.althaus7.at
Illustrationen
Harald Ritsch
A-6900 Bregenz
www.harald-ritsch.com
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler)
Für die AW Versicherungsmakler GmbH, FN 353104 x
(im Folgenden “der Versicherungsmakler”)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Für die AW Versicherungsmakler GmbH, FN 353104 x
(im Folgenden “der Versicherungsmakler”)
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) und einem mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
(3) Der Versicherungsmakler wird vom Kunden mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Ergebnis des Wünsche- und Bedürfnistest und im Rahmen der Vollmacht für die gesamte Vertragslaufzeit beauftragt. Die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden erfolgt durch ein separates Dokument.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden AGB gelten ab Erteilung des Vermittlungsauftrages, welche in der Vollmacht erfolgt, und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden und als vereinbart gelten.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2
Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden. Ein derartiger ausdrücklicher Auftrag muss durch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(4) Der Versicherungsmakler hat dem Kunden die für ihn durchgeführten Rechtshandlungen bekanntzugeben sowie dem Kunden eine Kopie seiner Vertragserklärung auszuhändigen, sofern diese schriftlich erfolgte. Darüber hinaus hat der Versicherungsmakler dem Kunden die Polizze samt den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie auszuhändigen (§ 28 Z 4 MaklerG), und die Polizze zu prüfen (§ 28 Z 5 MaklerG). Diese Verpflichtungen (§ 28 Z 4 und Z 5 MaklerG) treffen den Versicherungsmakler ausschließlich in Bezug auf Konsumenten iSd KSchG und werden gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen.
(5) Die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG, nämlich den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen zu unterstützen, sowie die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Kunden sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes, werden ausdrücklich (sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Konsumenten) abbedungen. Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z 7 (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können wahrheitsgemäß, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(8) Der Versicherungskunde hat auch unverzüglich und unaufgefordert sämtliche relevanten Veränderungen, wie z.B Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit zu informieren.
(9) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. . Falls elektronische Kommunikation zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, gilt als Zustelladresse die zuletzt vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Wird daher die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Zustellungen, die an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurden, trotzdem als zugegangen.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder anderen bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
(3) Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
§ 5
Urheberrechte
Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsmaklerkonzepte oder Teile dieser werden für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
§ 6
Haftung
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet nicht für das Erfüllungsinteresse und nicht für den Vertrauensschaden des Kunden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze mit der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme der gemäß § 137c Gewerbeordnung 1994 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers vereinbart.
(2) Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem Versicherungskunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
(3) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf. Der Versicherungsnehmer nimmt auch zur Kenntnis, dass in diesem Zeitraum ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
(4) Voraussetzung für die Haftung ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlichen Aufträgen kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
(5) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte den Schaden und den Schädiger kannte oder kennen musste (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung).
§ 7
Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, auch vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO)
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO) mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.
§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder bei einem Stand auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2)Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(3) Im Fall eines Auftrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zB Brief, E-Mail, Telefon, Telefax) ist der Kunde, sofern er Verbraucher iSd § 1 KSchG ist, berechtigt, gemäß § 8 FernFinG vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Auftrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Hat aber der Kunde die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs 2 genannten Frist abgesendet wird.
(5) Wenn der Kunde den Auftrag widerruft, wird der Versicherungsmakler dem Kunden alle Zahlungen, die der Versicherungsmakler vom Kunden auf der Grundlage dieses Auftrages erhalten hat, abzüglich des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistungen, spätestens vierzehn Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Auftrages beim Versicherungsmakler eingegangen ist.
§ 9
Vergütung
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung.
In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß §°1 Abs°9 Z°10 a Standesregeln für Versicherungsvermittlung, dh dass die Vergütung direkt vom Kunden bezahlt wird, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen (Kilometergeld, Kopiekosten, etc.) bleibt durch diese Bestimmung unberührt und steht dieser zu. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass abweichend zu § 1009 ABGB sämtliche derartigen Vorteile aus dem Vertragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich dem Versicherungsmakler zustehen.
(2) Der Kunde hat dem Versicherungsmakler als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung auch dann die vereinbarte Provision, mindestens jedoch eine ortsübliche Provision, zu leisten, wenn ein dem Versicherungsmakler zurechenbarer Vermittlungserfolg ausbleibt. Dies gilt gemäß § 15 MaklerG jedoch nur für den Fall, dass (i) das beauftragte Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, (ii) mit dem vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsunternehmen ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Versicherungsmaklers fällt, (iii) das beauftragte Geschäft nicht mit dem Kunden, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Kunde dieser die ihm vom Versicherungsmakler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Versicherungsunternehmen, sondern mit einem anderen Versicherungsunternehmen zustande kommt.
(3) Der Honoraranspruch gemäß Abs 1 des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden entfällt gemäß § 138 GewO in der Höhe der ortsüblichen Provision, wenn es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages kommt.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die vorgesehene Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Organen, Angestellten, Kooperationspartnern oder sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.
(4) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs beziehungsweise der Aufkündigung der Vollmacht oder bei Kündigung des Versicherungsmaklervertrages weiter über die Beendigung hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.